2.2. Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist weder an die in der Berufung gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Berufung mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1).