müssen (vorinstanzliches Urteil E. 1.3). Der Berufungsführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe nicht jeden gekürzten Honorarposten begründet und die Reduktion von 33.3 Stunden auf 18 Stunden sei damit willkürlich (Berufungsbegründung 4 f.). Zudem bestreitet er die im vorinstanzlichen Urteil vorgenommenen Kürzungen (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Es habe sich um einen komplexen Fall mit einem beträchtlichen Umfang an Verfahrensakten, mit weiteren (später eingestellten) Vorwürfen und mit einer Widerrufsstrafe gehandelt (Berufungsbegründung S. 4). -4-