Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand von 33.3 Stunden auf 18 Stunden. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Vorbereitungszeit für die Verhandlung vor dem Hintergrund eines tatsächlich und rechtlich unkomplizierten Falls zu lange gedauert habe, der geltend gemachte Zeitaufwand für die sich um dieselbe Frage drehenden Beweisanträge zu hoch gewesen sei, die Besprechungen und Telefonate nicht notwendig gewesen seien und die Aufwendungen hinsichtlich des Vorwurfs des Konsums von Betäubungsmitteln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand bereits im Rahmen der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024 hätten geltend gemacht werden