1. Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Ein erstinstanzliches Urteil, mit dem das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist mit Berufung anfechtbar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit einzutreten. 2. 2.1. Der Berufungsführer wendet sich gegen das ihm im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Honorar von Fr. 4'181.35 und verlangt eine Erhöhung auf Fr. 7'649.90.