3.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Am 17. März 2025 reichte Rechtsanwalt A._____ die schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 4. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Berufungsführers. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: