3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2025 beantragte Rechtsanwalt A._____ in seinem eigenen Namen, die Dispositivziffer 6.1 des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Juni 2024 sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – aufzuheben und insofern neuzufassen, dass ihm eine Entschädigung von Fr. 7'649.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen sei. -3-