Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.50 (ST.2024.23; StA.2023.56) Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Berufungsführer A._____, […] Berufungs- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Gegenstand Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Juni 2024 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Strafverfahren gegen B._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Rechtsanwalt A._____ wurde im Strafverfahren gegen B._____ (Beschuldigter) mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 10. Januar 2023 mit Wirkung ab 7. Januar 2023 als amtlicher Verteidiger von B._____ eingesetzt. 2. 2.1. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B._____ mit Urteil vom 20. Juni 2024 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00. Gleichzeitig wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen. In Dispositivziffer 6.1 des Urteils vom 20. Juni 2024 sprach das Bezirks- gericht Bremgarten Rechtsanwalt A._____ für die amtliche Verteidigung von B._____ eine Entschädigung von Fr. 4'181.35 (inkl. Auslagen von Fr. 95.20 und Mehrwertsteuer zu 7.7 % [Fr. 149.20] bzw. zu 8.1 % [Fr. 156.95]) zu Lasten der Staatskasse zu (ebenfalls erwähnt in Dispositivziffer 5 bezüglich der Verfahrenskosten). 2.2. Das Urteil des Bezirksgericht Bremgarten vom 20. Juni 2024 wurde Rechtsanwalt A._____ am 8. Juli 2024 im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Postaufgabe) meldete Rechtsanwalt A._____ in eigenem Namen die Berufung gegen das Urteil vom 20. Juni 2024 an. Das begründete Urteil vom 20. Juni 2024, welches sich auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beschränkt hat, wurde Rechtsanwalt A._____ am 4. Februar 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2025 beantragte Rechtsanwalt A._____ in seinem eigenen Namen, die Dispositivziffer 6.1 des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Juni 2024 sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – aufzuheben und inso- fern neuzufassen, dass ihm eine Entschädigung von Fr. 7'649.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen sei. -3- 3.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Am 17. März 2025 reichte Rechtsanwalt A._____ die schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 4. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Berufungsführers. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Ein erstinstanzliches Urteil, mit dem das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist mit Berufung anfechtbar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit einzutreten. 2. 2.1. Der Berufungsführer wendet sich gegen das ihm im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Honorar von Fr. 4'181.35 und verlangt eine Erhöhung auf Fr. 7'649.90. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand von 33.3 Stun- den auf 18 Stunden. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Vorberei- tungszeit für die Verhandlung vor dem Hintergrund eines tatsächlich und rechtlich unkomplizierten Falls zu lange gedauert habe, der geltend gemachte Zeitaufwand für die sich um dieselbe Frage drehenden Beweisanträge zu hoch gewesen sei, die Besprechungen und Telefonate nicht notwendig gewesen seien und die Aufwendungen hinsichtlich des Vorwurfs des Konsums von Betäubungsmitteln und des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand bereits im Rahmen der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024 hätten geltend gemacht werden müssen (vorinstanzliches Urteil E. 1.3). Der Berufungsführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe nicht jeden gekürzten Honorarposten begründet und die Reduktion von 33.3 Stunden auf 18 Stunden sei damit willkürlich (Berufungs- begründung 4 f.). Zudem bestreitet er die im vorinstanzlichen Urteil vorgenommenen Kürzungen (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Es habe sich um einen komplexen Fall mit einem beträchtlichen Umfang an Verfahrens- akten, mit weiteren (später eingestellten) Vorwürfen und mit einer Wider- rufsstrafe gehandelt (Berufungsbegründung S. 4). -4- 2.2. Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist weder an die in der Berufung gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Berufung mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Der Berufungsführer hat mit Kostennote vom 20. Juni 2024 einen Aufwand von 33.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (für das Jahr 2023) bzw. Fr. 220.00 (für das Jahr 2024) sowie Auslagen von Fr. 95.20 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 %, gesamthaft Fr. 7'649.90, geltend gemacht. Auf diese Kostennote ist jedoch von vornherein nicht abzustellen. Der Gerichtspräsident hat Rechtsanwalt A._____ anlässlich der Haupt- verhandlung vom 20. Juni 2024 im Anschluss an dessen ersten Partei- vortrag darauf hingewiesen, dass er seine Honorarnote einreichen könne. Trotz dieser Aufforderung hat Rechtsanwalt A._____ bis zum Abschluss der Parteiverhandlung weder eine Kostennote abgegeben noch Angaben zu seinem Aufwand gemacht, sondern mitgeteilt, er werde die Kostennote im Laufe des Nachmittags «nachreichen» (Protokollnotiz, act. 209). Selbige wurde erst um 19:11 Uhr per E-Mail eingereicht (act. 228 ff.). Die Vorin- stanz hat im Zeitpunkt der Urteilsberatung und der anschliessenden münd- lichen Urteilseröffnung um 16:00 Uhr (act. 211) somit nicht über eine Kostennote verfügt. Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199). Mithin besteht kein Raum für eine separate Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen eines (nachträglichen) Beschlusses. Vielmehr ist die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers bei Fehlen einer Kostennote vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Diese Rechtslage musste Rechtsanwalt A._____, bei dem es sich um einen erfahrenen -5- Verteidiger handelt und der in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger über fundierte Kenntnisse im Strafprozess verfügen muss, bekannt sein. Er durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass auf eine erst nach Urteils- beratung und mündlicher Urteilseröffnung «nachgereichte» Kostennote abgestellt würde. Vor diesem Hintergrund erscheint ein vom Gericht festzusetzender Aufwand von gesamthaft 11 Stunden gerechtfertigt, bestehend aus 3 Stunden für die Ersteinvernahme des Beschuldigten im Vorverfahren inkl. Weg und kurzer Besprechung mit dem Beschuldigten, 2 Stunden für die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, das Aktenstudium und die Stellung von Beweisanträgen im Vorverfahren, 2 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyer, Beweisanträge und Aktenstudium, 1 Stunde für das Urteilsstudium, die Kommunikation mit dem Klienten inkl. Besprechung vor und nach der Verhandlung bzw. Urteilseröffnung sowie 3 Stunden für die Haupt- verhandlung inkl. Wegzeit. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 95.20 und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Damit erweist sich die von der Vorinstanz insgesamt zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'181.35 ohne Weiteres als angemessen und kann nicht erhöht werden. 2.3.2. Selbst bei Berücksichtigung der Kostennote ergibt sich nichts anderes: Mit der Vorinstanz steht der geltend gemachte Aufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Strafverfahren stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb auch aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Der vorgebrachte Aufwand für zwei Besprechungen mit dem Klienten (Positionen vom 7. Januar 2023 von 1.8 Stunden [nach Abzug von Weg und Dauer der Einvernahme]; 13. Juni 2024) von insgesamt 3.4 Stunden, sechs Telefonaten mit dem Klienten (Positionen vom 10. und 12. Januar 2023, 20. Februar 2023, 20. April 2023, 6. und 18. Juli 2023) von insgesamt 3.8 Stunden und diverser Korrespondenz mit dem Klienten (Positionen vom 13. Januar 2023, 15. Februar 2023, 6. und 18. Juli 2023, 13. Oktober 2023, 16. Januar 2024 sowie 18. und 19. Juni 2024) von ermessensweise 2.5 Stunden, total rund 9.7 Stunden, sind für den Austausch mit dem Beschuldigten insgesamt nicht mehr angemessen. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheinen eine kurze Besprechung vor bzw. nach der Einvernahme, eine kurze Vorbereitungsbesprechung hinsichtlich der erstinstanzlichen Verhandlung, sowie zwei anderweitige Kontakte als ausreichend, um den Anforderungen an eine angemessene -6- Verteidigung gerecht zu werden, nachdem es sich weder um einen in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht komplexen Fall handelte. Vielmehr handelte es sich um einen einfachen Fall: Der Beschuldigte hat sich nicht an die Geschwindigkeitsvorgaben gehalten. Insofern der Berufungsführer vorbringt, der Beschuldigte sei beruflich auf seinen Führerausweis ange- wiesen gewesen und aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung sei seine berufliche Zukunft auf dem Spiel gestanden, weshalb er ihn immer wieder detailliert über den Stand und die bevorstehenden Schritte habe orientieren müssen (Berufungsbegründung S. 3), macht er eben genau eine im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht zu entschädigende soziale Betreuung des Beschuldigten geltend und keinen notwendigen Zeitaufwand. Es besteht auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG keine Notwendigkeit, längere Besprechungen, einen regelmässigen durchschnittlich ca. monatlichen Austausch – teilweise mehrfach innert kurzer Zeit ohne erkennbare Verfahrens- handlungen – bzw. lange Telefonate oder Korrespondenzen abzuhalten. Entgegen dem Berufungsführer ist es denn auch nicht so, dass es sich um einen beträchtlichen Umfang von Verfahrensakten gehandelt hätte (Berufungsbegründung S. 4), nachdem die Untersuchungs- und Gerichtsakten mit 257 Aktoren überschaubar sind. Das Verfahren wurde schliesslich auch nicht dadurch komplex, dass weitere Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelkonsum und Fahren in fahrunfähigem Zustand im Raum standen. Auch dabei handelte es sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Sachverhalt. Der Beschuldigte wurde am 7. Januar 2023 mit dem Verdacht auf Alkohol- und/oder Drogenkonsum angehalten. Wenige Tage/Wochen später, namentlich am 23. bzw. 26. Januar 2023 (act. 122 ff.; act. 125 ff.) lagen bereits die negativen Bescheide hinsichtlich Alkohol- und Betäubungsmittelkonzentration in den Blut- und Urinproben vor. Die Vorwürfe konnten dem Verfahren – nach den kurz darauf erfolgten negativen Bescheiden – gar keine Komplexität mehr verleihen. Selbige waren denn auch in den jeweiligen Eingaben und Kommunikationen nicht von zentraler Bedeutung. Dass die (Teil- )Einstellungsverfügung erst vom 29. Januar 2024 datiert (act. 134 ff.), spielt vor dem Hintergrund der klaren Sachlage keine Rolle. Schliesslich vermochte auch der Widerruf des Vollzugs der tiefen bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen dem Verfahren keine Komplexität zu verleihen. Selbiger fand denn auch nur am Rand Eingang in das Plädoyer des Berufungsführers (act. 209). Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand um ermessensweise – da nicht alle Positionen separat aus- gewiesen wurden – 6.7 auf 3 Stunden zu kürzen. Mit der Vorinstanz ist der geltend gemachte Aufwand hinsichtlich der Vorwürfe des Betäubungsmittelkonsums bzw. des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand, hinsichtlich welcher es zu einer Einstellung gekommen ist, nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Der Berufungsführer wurde vielmehr aufgefordert, seine diesbezüglichen Aufwände einzu- -7- reichen (act. 8 f.). Selbiges hat er unterlassen, weshalb der damit einher- gehende Aufwand (Positionen vom 11. Januar 2023 [teilweise] und 2. Februar 2024) von ermessensweise 0.5 Stunde im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen ist. Mit Blick auf die dargelegte fehlende Komplexität des Falles (vgl. oben) erscheint auch der geltend gemacht Aufwand von 4.1 Stunden zur Vorbe- reitung der Hauptverhandlung mit der Vorinstanz als überhöht. Damit übereinstimmend wurde denn auch kein Freispruch verlangt, sondern es ergaben sich in erster Linie Fragen zur tatsächlich gefahrenen Geschwin- digkeit und zum Strafmass (inkl. Widerruf). Die mit seinem Plädoyer ausführlich vorgetragene Zusammenfassung der bisherigen Prozess- geschichte bzw. Kommunikation mit diversen Personen erscheint zudem nicht notwendig. Der geltend gemachte Aufwand ist um 2.1 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu kürzen. Nicht ersichtlich ist die Notwendigkeit des Aktenstudiums, ohne dass selbiges in Zusammenhang mit eingehenden oder an die jeweilige Verfahrensleitung gerichtete Kommunikationen verbunden gewesen wäre (Positionen vom 8. Mai 2023 «AS Akten StrVA», 13. Oktober 2023, 18. Juni 2024), weshalb diese ermessensweise – da teilweise bereits aus anderen Gründen gekürzt – um 1.4 zu kürzen sind. Wie ausgeführt handelte es sich um einen überschaubaren und nicht komplexen Fall, weshalb keine Notwendigkeit für ein regelmässiges Aktenstudium ersichtlich ist. Hinsichtlich der zahlreichen Beweisanträge ergibt sich Folgendes: Der Berufungsführer beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (act. 9) im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Eichzertifikats bzw. die Ausbildungsbestätigung der die Geschwindigkeitskontrolle durchführenden Person. Darauf basierend stellte er im Verfahren wiederholt den Beweisantrag, dass ein Ausbildungs- nachweis der die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Person zu den Akten genommen werden soll (Eingabe vom 28. August 2023, act. 34 ff.; Stellungnahme vom 5. Oktober 2023, act. 47 f.; Eingabe vom 16. November 2023, act. 52 f.; Eingabe vom 25. Januar 2024, act. 56 ff.). Insofern der Berufungsführer für den Beweisergänzungsantrag vom 28. August 2023 einen Aufwand von 1.4 Stunden (Positionen vom 26. Juli 2023 und 28. August 2023) geltend macht, erscheint dieser zu hoch. Mithin hat sich der Berufungsführer bereits im Rahmen des Akteneinsichtsgesuch vom 19. Januar 2023 mit der Thematik des Ausbildungsnachweises auseinandergesetzt, weshalb der geltend gemachte Aufwand für den rund zweiseitigen Antrag (ohne Unterschriftzeilen) als zu hoch erscheint. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die geltend gemachten Aufwandpositionen rund einen Monat auseinanderliegen, was einen nicht notwendigen Zusatzaufwand für erneutes Durchlesen erfordert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Aufwand um 0.6 Stunden auf angemessene 0.8 -8- Stunden zu kürzen. Insofern der Berufungsführer für den neuerlichen Beweisantrag vom 25. Januar 2024 einen Aufwand von ermessensweise 1.2 Stunden geltend macht (Positionen vom 15., 24. und 25. Januar 2024), erscheint dieser deutlich überhöht, zumal die Eingabe zu einem grossen Teil wörtlich derjenigen vom 16. November 2023 entspricht. Selbiger ist um 1 Stunde auf angemessene 0.2 Stunden zu kürzen, zumal für die als Vorlage dienende Eingabe 0.3 Stunden geltend gemacht wurden. Nachdem der Berufungsführer im gesamten Verfahren bereits mehrfach den gleichen Beweisantrag bzw. einen auf das gleiche abzielende Beweisantrag gestellt hat, erscheint der geltend gemachte Aufwand von 0.9 Stunden für den mit Eingabe vom 13. Juni 2024 – auf Aufforderung des Gerichts – gestellten Beweisantrag als zu hoch und ist um 0.4 Stunden zu kürzen. Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der gestellten Beweis- anträge eine Kürzung von 2 Stunden. Bei den Positionen «Korr. Klient» (Positionen vom 11. Januar 2023, 14. Februar 2023, 8. Mai 2023, 25. September 2023, 28. November 2023, 15. Januar 2024, 9. Februar 2024, 27. Mai 2024 sowie 7., 18. und 19. Juni 2024) ist – da in Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – anzunehmen, dass es sich überwiegend um blosse Weiterleitungen an den Klient zur Kenntnis und damit um Orientierungs- kopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Dies gilt auch für die Redaktion des Schreibens zur Retour- nierung der Akten an die Staatsanwaltschaft (Position vom 23. Juni 2023). Da die Aufwände teilweise nicht separat ausgewiesen oder bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen berücksichtigt wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 4.4 Stunden zu kürzen. Das Gesuch um Fristerstreckung vom 4. Juni 2024 mit einem Aufwand von 0.2 Stunden ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da Frist- erstreckungsgesuche regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Es kann offen bleiben, ob sich der übrige in der Kostennote aufgeführte Aufwand als notwendig erweist. Denn bereits nach dem Ausgeführten ergibt sich ein um 17.3 Stunden reduzierter Aufwand von gerundet 16 Stunden. Nachdem sich selbst bei der Annahme eines Stunden- ansatzes von Fr. 220.00 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025), der Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 95.20 und einer Aufrechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer – der Einfachheit halber mit dem höheren ab 1. Januar 2024 geltenden Satz von 8.1 % –, ein Betrag von weniger als Fr. 4'000.00 ergibt, erweist sich die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'181.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auch bei Berücksichtigung der Kostennote als angemessen und kann unter keinem Titel erhöht werden. -9- 3. Die Berufung des Berufungsführers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten für das obergerichtliche Berufungs- verfahren von Fr. 2'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 GebührD). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. 3. Der Berufungsführer hat seine Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 21. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger