Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert, befindet sie sich angesichts ihres gesamten Vermögens doch offensichtlich in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 135 Abs. 4 StPO). -7- Das Obergericht beschliesst: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'876.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert. Zustellung an: […]