4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote, jedoch ohne den Aufwand für die Geltendmachung einer höheren Entschädigung, da auf diesen Antrag, der nicht im Interesse der Beschuldigten erfolgt ist, nicht eingetreten wird (siehe dazu oben) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Aufwand hinsichtlich der Kostenfolge des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'876.90.