Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der auf die Beurteilung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers entfallende Aufwand ist gering und fällt bei der Kostenverteilung nicht massgeblich ins Gewicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 (§ 15 GebührD) der Beschuldigten aufzuerlegen.