3.3. Zusammenfassend ist die Beschuldigte nicht legitimiert, eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers sowie einzig eine Reduktion der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffende Berichtigung anzufechten. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Es bleibt somit bei der auf Fr. 20'330.00 festgesetzten Entschädigung und deren Rückforderung von der Beschuldigten, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Entschädigung kann angesichts ihres gesamten Vermögens sofort zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1).