Im Übrigen scheint die anwaltlich vertretene Beschuldigte zu übersehen, dass eine Berufungsanmeldung nicht nötig ist, wenn der Entscheid direkt in begründeter Form zugestellt wird, sondern in dieser Konstellation ohne vorgängige Berufungsanmeldung eine Berufungserklärung einzureichen ist (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2). Es ist auch nicht von Nichtigkeit auszugehen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3), denn das Bezirksgericht Lenzburg war als Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, grundsätzlich zur Berichtigung des Dispositivs zuständig (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO).