Entsprechend kann auch offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung, die einzig die Höhe der amtlichen Entschädigung betroffen hat und die Beschuldigte ebenso wenig in ihren Rechten und Interessen beeinträchtigt hat, erfüllt gewesen sind und ob die Begründung sowie Eröffnung der Berichtigung mangelhaft gewesen ist. Im Übrigen scheint die anwaltlich vertretene Beschuldigte zu übersehen, dass eine Berufungsanmeldung nicht nötig ist, wenn der Entscheid direkt in begründeter Form zugestellt wird, sondern in dieser Konstellation ohne vorgängige Berufungsanmeldung eine Berufungserklärung einzureichen ist (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2).