3.2. Die Beschuldigte ist – wie ihr bereits mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2025 in Aussicht gestellt wurde – durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Rechten betroffen, weshalb sie nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1). Vielmehr hätte der amtliche Verteidiger hinsichtlich der als zu niedrig erachteten erstinstanzlichen Entschädigung in eigenem Namen und nicht etwa als Verteidiger bzw.