da die Höhe dieser Entschädigung «mit vorliegender Begründung» in Widerspruch stehe. Die Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Berichtigung hätten nicht vorgelegen, die Begründung sei allgemein sowie die Eröffnung im [neuen] Dispositiv sei mangels expliziten Hinweises auf eine erfolgte Berichtigung und aufgrund fehlender Belehrung auf die Berufungsanmeldung mangelhaft, weshalb das Urteil in Bezug auf die berichtigte, amtliche Entschädigung nichtig sei.