2.4.3. Zusammenfassend ist die finanzielle Situation der Beschuldigten bei einem Vermögen von über einer Million Franken offensichtlich sehr günstig. Nach Würdigung der gesamten Umstände erscheint es billig, der schuldunfähigen Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 34'824.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'400.00) aufzuerlegen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Mit zunächst im Dispositiv eröffnetem Urteil setzte die Vorinstanz die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 20'968.25 fest. Mit vollständig begründetem Urteil berichtigte es die Höhe auf Fr. 20'330.00, -5-