Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – auch wenn ihre Begründung in sich widersprüchlich ist – das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht verletzt hat, hat sie doch die schuldlose Begehung der Straftat im Rahmen der Kostenverlegung berücksichtigt, wenn auch mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung.