Ob und allenfalls in welchem Umfang das Amt für Justizvollzug der Beschuldigten nach einer allfälligen Entlassung aus der angeordneten stationären Massnahme Kosten des Massnahmenvollzugs auferlegen wird, ist noch spekulativ und hängt wiederum von den in jenem Zeitpunkt bestehenden finanziellen Verhältnissen ab. Vor diesem Hintergrund fallen die zu erwartenden Lebenskosten, weitere Ausgaben sowie übrige Umstände nicht derart ins Gewicht, dass es nicht (mehr) gerechtfertigt erschiene, der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 34'824.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'400.00) aufzuerlegen.