Die 61-jährige Beschuldigte verfügt nach Entlassung aus der Massnahme «nur» über eine – aktuell sistierte – IV-Rente, wird aufgrund ihrer psychischen Verfassung entsprechend auch bis zum Pensionsalter kaum einer Arbeit nachgehen können und es dürften nicht unerhebliche Betreuungskosten anfallen. Ob und allenfalls in welchem Umfang das Amt für Justizvollzug der Beschuldigten nach einer allfälligen Entlassung aus der angeordneten stationären Massnahme Kosten des Massnahmenvollzugs auferlegen wird, ist noch spekulativ und hängt wiederum von den in jenem Zeitpunkt bestehenden finanziellen Verhältnissen ab.