Eine angefallene – und zwar kraft Universalsukzession ex lege (Art. 560 ZGB) –, aber noch nicht verteilte Erbschaft stellt einen zurechenbaren Vermögenswert des Erben (BGE 138 III 497 E. 3.4) und – entgegen der Beschuldigten – offensichtlich nicht (mehr) bloss eine Erbanwartschaft dar. Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt mangels Urteilsund Schuldfähigkeit (vgl. psychologisches Gutachten, UA act. 88.89) nicht vor (vgl. BGE 74 II 202 E. 2). Gemäss letzter Steuerveranlagung 2021 betrug das Reinvermögen der Mutter Fr. 1'838'678.00 (UA act. 901). Der hälftige Anteil der Beschuldigten beträgt mehr als Fr. 900'000.00.