2.3. Über den zu eng gefassten Wortlaut hinaus ist Art. 419 StPO erst recht auch auf das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person anwendbar, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird und aus rechtlichen Gründen in diesem besonderen Verfahren kein Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit, sondern die Feststellung der schuldlosen Begehung der zu beurteilenden Straftaten unter Anordnung einer Massnahme zu erfolgen hat (vgl. zu den verschiedenen Konstellationen: BGE 147 IV 93 E. 1.3.3).