2.2. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt eine Interessenabwägung voraus und kommt nur zum Tragen, wenn die finanzielle Situation der beschuldigten Person günstig ist. Damit sollen Fälle vermieden werden, in denen die Befreiung von der Kostentragungspflicht stossend wäre (vgl. BGE 145 IV 94 E. 2.2.1).