3.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Die Beschuldigte reichte am 10. März 2025 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3-