2. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte mit Urteil vom 13. Juni 2024 die zufolge Schuldunfähigkeit schuldlose Begehung des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung fest, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 34'824.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'400.00) der Beschuldigten und setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 20'330.00 fest. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. Dezember 2024 beantragte die Beschuldigte, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung von Fr. 20'968.25 auszurichten.