Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person; Verfahrenskosten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Januar 2024 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in schuldunfähigem Zustand begangen habe, und die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB.