Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.4 (ST.2024.1; StA.2022.7307) Beschluss vom 22. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1964, von Aarau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lanz, […] Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person; Verfahrenskosten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Januar 2024 im Verfahren ge- mäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in schuldunfähigem Zustand begangen habe, und die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte mit Urteil vom 13. Juni 2024 die zufolge Schuldunfähigkeit schuldlose Begehung des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung fest, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 34'824.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'400.00) der Beschuldigten und setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 20'330.00 fest. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. Dezember 2024 beantragte die Beschuldigte, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung von Fr. 20'968.25 auszurichten. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Die Beschuldigte reichte am 10. März 2025 die schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unange- fochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz auferlegte der schuldunfähigen Beschuldigten die Verfah- renskosten nach dem Verschuldensprinzip gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. 2.2. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt eine Interessenabwägung voraus und kommt nur zum Tragen, wenn die finanzielle Situation der beschuldigten Person günstig ist. Damit sollen Fälle vermieden werden, in denen die Befreiung von der Kostentragungs- pflicht stossend wäre (vgl. BGE 145 IV 94 E. 2.2.1). 2.3. Über den zu eng gefassten Wortlaut hinaus ist Art. 419 StPO erst recht auch auf das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person anwendbar, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird und aus rechtlichen Gründen in diesem besonderen Verfahren kein Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit, sondern die Feststellung der schuldlosen Begehung der zu beurteilenden Straftaten unter Anordnung einer Massnahme zu erfolgen hat (vgl. zu den verschiedenen Konstellationen: BGE 147 IV 93 E. 1.3.3). 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte in schuldunfähigem Zustand aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ihre Mutter B._____ in der gemeinsam bewohnten Wohnung durch massive Gewalt, insbesondere gegen den Brustbereich, getötet hat. Umstritten ist, ob eine Kostenauferlegung an die schuldunfähige Beschuldigte vorliegend zulässig ist. 2.4.2. Die ledige Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr. 167'917.52, bestehend aus verschiedenen Kontoguthaben. Sie ist weiter mit ihrer Schwester C._____ an der Erbschaft ihrer getöteten, verwitweten Mutter beteiligt. Ein Testament liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen: Eingaben betreffend eine gemeinsame Erbenvertretung des Beistands der Beschuldigten vom 20. Dezember 2022, Untersuchungs- akten [UA] act. 1211 ff.; eigene Angaben der Beschuldigten: UA act. 409, UA act. 88.17). -4- Eine angefallene – und zwar kraft Universalsukzession ex lege (Art. 560 ZGB) –, aber noch nicht verteilte Erbschaft stellt einen zurechenbaren Vermögenswert des Erben (BGE 138 III 497 E. 3.4) und – entgegen der Beschuldigten – offensichtlich nicht (mehr) bloss eine Erbanwartschaft dar. Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt mangels Urteils- und Schuldfähigkeit (vgl. psychologisches Gutachten, UA act. 88.89) nicht vor (vgl. BGE 74 II 202 E. 2). Gemäss letzter Steuerveranlagung 2021 betrug das Reinvermögen der Mutter Fr. 1'838'678.00 (UA act. 901). Der hälftige Anteil der Beschuldigten beträgt mehr als Fr. 900'000.00. Mithin beläuft sich das gesamte Vermögen der Beschuldigten mit den angegebenen Guthaben auf weit mehr als eine Million Franken. Die 61-jährige Beschuldigte verfügt nach Entlassung aus der Massnahme «nur» über eine – aktuell sistierte – IV-Rente, wird aufgrund ihrer psy- chischen Verfassung entsprechend auch bis zum Pensionsalter kaum einer Arbeit nachgehen können und es dürften nicht unerhebliche Betreuungs- kosten anfallen. Ob und allenfalls in welchem Umfang das Amt für Justizvollzug der Beschuldigten nach einer allfälligen Entlassung aus der angeordneten stationären Massnahme Kosten des Massnahmenvollzugs auferlegen wird, ist noch spekulativ und hängt wiederum von den in jenem Zeitpunkt bestehenden finanziellen Verhältnissen ab. Vor diesem Hinter- grund fallen die zu erwartenden Lebenskosten, weitere Ausgaben sowie übrige Umstände nicht derart ins Gewicht, dass es nicht (mehr) gerecht- fertigt erschiene, der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 34'824.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'400.00) aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – auch wenn ihre Begründung in sich widersprüchlich ist – das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht verletzt hat, hat sie doch die schuldlose Begehung der Straftat im Rahmen der Kostenverlegung berücksichtigt, wenn auch mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung. 2.4.3. Zusammenfassend ist die finanzielle Situation der Beschuldigten bei einem Vermögen von über einer Million Franken offensichtlich sehr günstig. Nach Würdigung der gesamten Umstände erscheint es billig, der schuld- unfähigen Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 34'824.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'400.00) aufzuerlegen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Mit zunächst im Dispositiv eröffnetem Urteil setzte die Vorinstanz die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 20'968.25 fest. Mit vollständig begründetem Urteil berichtigte es die Höhe auf Fr. 20'330.00, -5- da die Höhe dieser Entschädigung «mit vorliegender Begründung» in Widerspruch stehe. Die Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Berichtigung hätten nicht vorgelegen, die Begründung sei allgemein sowie die Eröffnung im [neuen] Dispositiv sei mangels expliziten Hinweises auf eine erfolgte Berichtigung und aufgrund fehlender Belehrung auf die Berufungsanmeldung mangelhaft, weshalb das Urteil in Bezug auf die berichtigte, amtliche Entschädigung nichtig sei. 3.2. Die Beschuldigte ist – wie ihr bereits mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2025 in Aussicht gestellt wurde – durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Rechten betroffen, weshalb sie nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1). Vielmehr hätte der amtliche Verteidiger hinsichtlich der als zu niedrig erachteten erstinstanzlichen Entschädigung in eigenem Namen und nicht etwa als Verteidiger bzw. Vertreter der Beschuldigten frist- und formgerecht Berufung erklären müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 135 StPO; MELUNOVIC, Revision des Strafprozesses: Das sind die wichtigsten Neuerungen, in: plädoyer 2/2023, S. 38 ff., Ziff. 5). Entsprechend kann auch offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung, die einzig die Höhe der amtlichen Entschädigung betroffen hat und die Beschuldigte ebenso wenig in ihren Rechten und Interessen beeinträchtigt hat, erfüllt gewesen sind und ob die Begründung sowie Eröffnung der Berichtigung mangelhaft gewesen ist. Im Übrigen scheint die anwaltlich vertretene Beschuldigte zu übersehen, dass eine Berufungs- anmeldung nicht nötig ist, wenn der Entscheid direkt in begründeter Form zugestellt wird, sondern in dieser Konstellation ohne vorgängige Berufungsanmeldung eine Berufungserklärung einzureichen ist (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2). Es ist auch nicht von Nichtigkeit auszugehen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3), denn das Bezirksgericht Lenzburg war als Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, grundsätzlich zur Berichtigung des Dispositivs zuständig (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Vielmehr sind allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung (hier: mangels Anfechtung des amtlichen Verteidigers in eigenem Namen) rechtsgültig. -6- 3.3. Zusammenfassend ist die Beschuldigte nicht legitimiert, eine behaupteter- weise zu tief festgesetzte Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers sowie einzig eine Reduktion der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffende Berichtigung anzufechten. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Es bleibt somit bei der auf Fr. 20'330.00 festgesetzten Entschädigung und deren Rückforderung von der Beschuldigten, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Entschädigung kann angesichts ihres gesamten Vermögens sofort zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1). 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens – auch wenn erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der auf die Beurteilung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers entfallende Aufwand ist gering und fällt bei der Kostenverteilung nicht massgeblich ins Gewicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 (§ 15 GebührD) der Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote, jedoch ohne den Aufwand für die Geltend- machung einer höheren Entschädigung, da auf diesen Antrag, der nicht im Interesse der Beschuldigten erfolgt ist, nicht eingetreten wird (siehe dazu oben) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Aufwand hinsichtlich der Kostenfolge des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'876.90. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert, befindet sie sich angesichts ihres gesamten Vermögens doch offensichtlich in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 135 Abs. 4 StPO). -7- Das Obergericht beschliesst: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'876.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 22. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann