4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Von der Verpflichtung des Berufungsführers zur Nachzahlung der ihm im Verfahren ST.2013.91 im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von Fr. 8'622.10 wird derzeit abgesehen. Vorbehalten bleiben allfällige Veränderungen der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.