3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat durch seine ungenügende Mitwirkung die Einleitung des gerichtlichen Nachzahlungsverfahrens bewirkt und dessen Durchführung erschwert, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 417 StPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten, zumal ihm auch keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind.