Dem Auszug aus dem Postkonto des Berufungsführers lässt sich zudem entnehmen, dass das Betreibungsamt ihm per 6., 24. und 31. März 2025 Rückvergütungen geleistet hat, was darauf schliessen lässt, dass andernfalls in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Damit steht auch ohne das Vorliegen der Pfändungsverfügungen fest, dass der Berufungsführer derzeit bis auf das Existenzminimum gepfändet wird. Hinweise, dass er über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen ist derzeit auf eine Rückforderung der ihm im Verfahren ST.2013.91 im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von Fr. 8'622.10 zu verzichten.