Andererseits folgt aus den Lohnabrechnungen Februar und März 2025 sowie aus dem Auszug aus dem Postkonto des Berufungsführers, dass der Arbeitgeber ihm lediglich den Betrag von monatlich Fr. 1'519.00 ausbezahlt, während das Einkommen im darüberhinausgehenden Betrag an das Betreibungsamt überwiesen wird. Dem Auszug aus dem Postkonto des Berufungsführers lässt sich zudem entnehmen, dass das Betreibungsamt ihm per 6., 24. und 31. März 2025 Rückvergütungen geleistet hat, was darauf schliessen lässt, dass andernfalls in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre.