Diesem Notbedarf steht ein Nettolohn (nach Abzug der Quellensteuer) von monatlich Fr. 5'770.50 gegenüber, den dem Berufungsführer gemäss Arbeitsvertrag jährlich dreizehn Mal ausbezahlt wird. Das massgebende Einkommen beläuft sich damit auf Fr. 6'251.35. Zwar hat es der Berufungsführer trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 31. März 2025 unterlassen, die Pfändungsverfügungen des Betreibungsamts einzureichen. Aus dem Betreibungsregisterauszug geht jedoch einerseits hervor, dass sich zahlreiche Betreibungen im Stadium der Pfändung befinden.