Davon sei mangels anderweitiger Unterlagen auszugehen. Stelle man diesem Einkommen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00, einen Sozialzuschlag von Fr. 300.00, mutmassliche Wohnkosten von Fr. 1'200.00, mutmassliche Krankenkassenprämien von Fr. 350.00, mutmassliche Arbeitswegkosten von Fr. 100.00 und mutmassliche Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von Fr. 220.00 gegenüber, resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'005.55, der eine Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung in 21 Monatsraten zu Fr. 400.00 sowie einer Rate à Fr. 222.10 erlaube. 2.3. Ausweislich der Akten präsentiert sich der erweiterte Notbedarf des Berufungsführers wie folgt: