1.2. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sind entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht mit Beschwerde, sondern seit dem 1. Januar 2024 mit Berufung anfechtbar (Art. 365 Abs. 3 StPO). Das rechtzeitig eingereichte und an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtete Gesuch vom 2. Februar 2025 (Postaufgabe: 3. Februar 2025) ist als Berufung entgegenzunehmen. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.