3.2. Die Eingabe wurde als fristgerecht eingereichte Berufung entgegengenommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Februar 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2025 hielt der Berufungsgegner an seinem Antrag fest. 3.4. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde der Berufungsführer zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen aufgefordert. Am 10. April 2025 reichte er diverse Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: