1.3. Sollte der Verurteilte mit der Zahlung einer Rate um mehr als fünf Tage in Verzug geraten, wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 (Postaufgabe: 3. Februar 2025) reichte der Berufungsführer beim Obergericht des Kantons Aargau ein Gesuch ein, worin er beantragte, die Rate von Fr. 400.00 sei auf vorläufig Fr. 50.00 bis Fr. 100.00 zu senken. -3-