Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.46 (NA.2024.9; STA FS.2017.120) Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Stutz Berufungsführer A._____, […] Berufungsgegner Kanton Aargau, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 23. Januar 2025 betreffend Nachzahlung in der Strafsache gegen A._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 3. April 2014 wurde A._____ (fortan: Berufungsführer) verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 10'692.50 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (fortan: Berufungsgegner) beim Bezirks- gericht Brugg um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens und um An- ordnung der Nachzahlung in der Höhe von noch ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 8'622.10. 2.2. Im nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO erliess der Präsident des Strafgerichts Brugg am 23. Januar 2025 folgende Verfügung: " 1. 1.1. Der Verurteilte wird verpflichtet, die ihm im Verfahren ST.2013.91 im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von Fr. 8'622.10 an die Staatskasse nachzuzahlen. 1.2. Die Nachzahlung hat in 21 Raten à je Fr. 400.00 sowie einer letzten Rate zu Fr. 222.10 zu erfolgen. Die erste Rate wird mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids fällig. Die nachfolgenden Raten sind jeweils auf das Ende eines jeden Monats geschuldet. 1.3. Sollte der Verurteilte mit der Zahlung einer Rate um mehr als fünf Tage in Verzug geraten, wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 (Postaufgabe: 3. Februar 2025) reichte der Berufungsführer beim Obergericht des Kantons Aargau ein Gesuch ein, worin er beantragte, die Rate von Fr. 400.00 sei auf vorläufig Fr. 50.00 bis Fr. 100.00 zu senken. -3- 3.2. Die Eingabe wurde als fristgerecht eingereichte Berufung entgegen- genommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Februar 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2025 hielt der Berufungsgegner an seinem Antrag fest. 3.4. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde der Berufungsführer zur Nach- reichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen aufgefordert. Am 10. April 2025 reichte er diverse Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Prüfung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 m.w.H.; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 135 StPO). Hierzu war der Präsident des Bezirksgerichts Brugg, welches das erstinstanzliche Urteil vom 3. April 2014 gefällt hatte, zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 EG StPO, vgl. dazu auch AGVE 2018 S. 368 ff.). 1.2. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sind entgegen der Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Entscheid nicht mit Beschwerde, sondern seit dem 1. Januar 2024 mit Berufung anfechtbar (Art. 365 Abs. 3 StPO). Das rechtzeitig eingereichte und an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtete Gesuch vom 2. Februar 2025 (Postaufgabe: 3. Februar 2025) ist als Berufung entgegenzunehmen. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht -4- mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 135 StPO). Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegen- heit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Ins- besondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122-O/U/HEI] E. III.2.2.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO). 2.2. Die Vorinstanz erwog, das Einkommen des Berufungsführers sei nicht bekannt, jedoch habe es sich gemäss dem vom Berufungsgegner eingereichten Steuerausweis im Jahre 2023 auf monatlich Fr. 4'375.55 belaufen. Davon sei mangels anderweitiger Unterlagen auszugehen. Stelle man diesem Einkommen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00, einen Sozial- zuschlag von Fr. 300.00, mutmassliche Wohnkosten von Fr. 1'200.00, mutmassliche Krankenkassenprämien von Fr. 350.00, mutmassliche Arbeitswegkosten von Fr. 100.00 und mutmassliche Mehrkosten der aus- wärtigen Verpflegung von Fr. 220.00 gegenüber, resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'005.55, der eine Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung in 21 Monatsraten zu Fr. 400.00 sowie einer Rate à Fr. 222.10 erlaube. 2.3. Ausweislich der Akten präsentiert sich der erweiterte Notbedarf des Berufungsführers wie folgt: Grundbetrag Fr. 1’200.00 Zuschlag Fr. 300.00 Miete Fr. 1’000.00 Krankenkasse Fr. 296.45 Arbeitsweg (ÖV) Fr. 169.00 Total erweiterter Notbedarf Fr. 2’965.45 Dazu ist ergänzend das Folgende auszuführen: -5- Nachdem der Berufungsführer von seinem Arbeitgeber gemäss den Lohn- abrechnungen eine monatliche Verpflegungspauschale von Fr. 330.00 erhält, ist davon auszugehen, dass er damit die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung decken kann. Es sind ihm deshalb unter diesem Titel keine zusätzlichen Kosten in den prozessualen Notbedarf einzu- rechnen. Der Arbeitsweg von Q._____ nach R._____ umfasst 4 Zonen, wofür monatliche Kosten für den ZVV NetzPass von Fr. 169.00 anfallen. Der vom Berufungsführer geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 247.00 umfasst alle Zonen und ist damit nur teilweise berufsbedingt. Soweit der Berufungsführer geltend macht, es fielen ihm ausserdem monatliche Kosten bei der Swica von Fr. 185.00, für einen Kredit von Fr. 530.00, für das Telefon von Fr. 230.00, für Group Mutuel von Fr. 134.00 und für das Strassenverkehrsamt von Fr. 52.50 an, hat er es einerseits unterlassen, nähere Angaben zu diesen angeblichen Ratenzahlungen zu machen, andererseits liefert er – trotz der Aufforderung in der Verfügung vom 31. März 2025, Belege über die allfällige Rückzahlung von Schulden einzureichen – keine Belege dafür, dass er diese Beträge monatlich effektiv aufwendet, um Schulden zu tilgen. Es ist somit von einem massgeblichen prozessualen Notbedarf von Fr. 2'965.45 auszugehen. Diesem Notbedarf steht ein Nettolohn (nach Abzug der Quellensteuer) von monatlich Fr. 5'770.50 gegenüber, den dem Berufungsführer gemäss Arbeitsvertrag jährlich dreizehn Mal ausbezahlt wird. Das massgebende Einkommen beläuft sich damit auf Fr. 6'251.35. Zwar hat es der Berufungsführer trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 31. März 2025 unterlassen, die Pfändungsverfügungen des Betreibungs- amts einzureichen. Aus dem Betreibungsregisterauszug geht jedoch einerseits hervor, dass sich zahlreiche Betreibungen im Stadium der Pfändung befinden. Andererseits folgt aus den Lohnabrechnungen Februar und März 2025 sowie aus dem Auszug aus dem Postkonto des Berufungsführers, dass der Arbeitgeber ihm lediglich den Betrag von monatlich Fr. 1'519.00 ausbezahlt, während das Einkommen im darüber- hinausgehenden Betrag an das Betreibungsamt überwiesen wird. Dem Auszug aus dem Postkonto des Berufungsführers lässt sich zudem entnehmen, dass das Betreibungsamt ihm per 6., 24. und 31. März 2025 Rückvergütungen geleistet hat, was darauf schliessen lässt, dass andernfalls in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Damit steht auch ohne das Vorliegen der Pfändungsverfügungen fest, dass der Berufungsführer derzeit bis auf das Existenzminimum gepfändet wird. Hinweise, dass er über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen ist derzeit auf eine Rückforderung der ihm im Verfahren ST.2013.91 im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von Fr. 8'622.10 zu ver- zichten. Freiwillige Zahlungen sind nach wie vor möglich. -6- 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat durch seine ungenügende Mitwirkung die Einleitung des gerichtlichen Nachzahlungsverfahrens bewirkt und dessen Durchführung erschwert, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 417 StPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten, zumal ihm auch keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Von der Verpflichtung des Berufungsführers zur Nachzahlung der ihm im Verfahren ST.2013.91 im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorge- merkten und vorgeschossenen Kosten von Fr. 8'622.10 wird derzeit abgesehen. Vorbehalten bleiben allfällige Veränderungen der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Stutz