3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.