1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Konsum von Kokain] freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Konsum von Marihuana].