Der Beschuldigte wurde – mit Ausnahme des Vorwurfs des Kokainkonsums – gemäss Anklage schuldig gesprochen. Beim Kokainkonsum, einer Übertretung, handelt es sich um einen untergeordneten Punkt, auf den bei einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Untersuchungskosten kein aussonder- - 15 - barer Mehraufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'583.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) vollumfänglich aufzuerlegen.