Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern der Konsum von Betäubungsmitteln muss entsprechend dem Schuldspruch wegen (einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG gesamthaft gewürdigt und dafür eine Strafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1).