Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Aufgrund des mehrfachen Konsums wäre ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorzunehmen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei einer einfachen Übertretung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Strafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines - 14 -