Der Beschuldigte ist bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln mehrfach einschlägig vorbestraft. Er scheint jedoch gewillt zu sein, von den Drogen loszukommen. So gibt er an, dass er nicht mehr konsumiere, obwohl er nach eigenen Angaben problemlos an Substanzen herankommen würde (GA act. 51 und 54; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Ob er dauerhaft keine Drogen mehr konsumieren wird, scheint aufgrund seines bisherigen Drogenkonsums jedoch zweifelhaft.