Es würde sich rechtfertigen, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von zwölf Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 18 Monaten angemessen auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten sein Bewenden. 2.8. Schliesslich ist eine Strafe für den Konsum von Marihuana festzulegen. Die vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).