Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe steht in einem gewissen sachlichen, aber keinem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Es würde sich rechtfertigen, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von zwölf Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 18 Monaten angemessen auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.