Anteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug – die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB liefe erst im Juni 2030 ab – zu widerrufen und die neu auszufällende Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.