Der Beschuldigte hat immer wieder Chancen zur Bewährung gehabt, diese jedoch bewusst nicht genutzt. Er lebt seit der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder zusammen mit seiner Schwester und deren Kinder in Q._____, was ihm eine gewisse Stabilität – auch hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit – verleihen vermag. Die familiären Verhältnisse konnten ihn aber bereits bisher nicht von der erneuten Begehung von Straftaten aus dem einschlägigen Deliktsbereich abhalten, weshalb dieser Umstand nicht geeignet ist, die ihm zu stellende Schlechtprognose entfallen zu lassen. Somit ist der mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 22. Juni 2023 für den - 13 -