2.7.2. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn weder (hohe) Geldstrafen noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten und der drohende Widerruf des bedingt vollziehbaren Anteils von 18 Monaten nicht gekümmert haben und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet waren.