Die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit einer von seinem Schwager angeblich zugesicherten Arbeitsstelle als Autoverkäufer (UA act. 51 f.) besteht hingegen nicht mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auch wenn sich der Beschuldigte nicht mehr im Strafvollzug befindet und nunmehr beruflich Fuss gefasst zu haben scheint, hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3;