Seit dem 1. Mai 2025 hat er eine feste Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der «B._____ ag», bei welcher er bereits zuvor während des offenen Strafvollzugs im Arbeitsexternat gearbeitet hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 8). Die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit einer von seinem Schwager angeblich zugesicherten Arbeitsstelle als Autoverkäufer (UA act. 51 f.) besteht hingegen nicht mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).