Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und zurzeit auch keine Freundin; sein früherer Plan, eine Familie gründen zu wollen (UA act. 51 f.), ist nicht mehr aktuell (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Seit seiner Entlassung aus dem (offenen) Vollzug einer früher ausgesprochenen Strafe per Ende April 2025 wohnt er wieder – wie bereits vor dem Strafvollzug – zusammen mit seiner Schwester und deren Kinder in Q._____. Seit dem 1. Mai 2025 hat er eine feste Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der «B.__